Für den Besuch einer im Stadtgebiet in kommunaler, kirchlicher und freier Trägerschaft betriebenen Kindertagesstätten zieht die Stadt Salzkotten die Elternbeiträge ein und leitet diese an den Kreis Paderborn, Kreisjugendamt, weiter.

Voraussetzungen

Der Elternbeitrag ist einkommensabhängig gestaffelt. Unter Einkommen ist gem. Satzung die Summe aller positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes ("Gesamtbetrag der Einkünfte") zu verstehen. Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist immer das Einkommen eines Kalenderjahres.

Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens (bei Aufnahme des Kindes) oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung auf Grund von Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht. Eine Festsetzung bzw. Neufestsetzung erfolgt für den gesamten beitragspflichtigen Zeitraum des laufenden Jahres. Sollte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Ermittlung des Einkommens des laufenden Kalenderjahres nicht möglich sein, ist auf das Einkommen eines Kalendervorjahres zurückzugreifen. Bei der Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmalig rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zu Grunde gelegt.
Von den Bruttoeinnahmen aus den verschiedenen Einkunftsarten werden die dazugehörigen Werbungskosten, mind. in Höhe der Werbungskostenpauschale, abgezogen.
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen können bei der Ermittlung des Elterneinkommens nicht berücksichtigt werden.
Für das 3. und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Absatz 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge abzuziehen.

Bei Beamten, Richtern und ähnlichen Einkommensbeziehern aus Beschäftigungsverhältnissen, die eine beitragsfreie Altersversorgung erhalten, ist einem anderen vergleichbaren Arbeitnehmer gegenüber ein geringeres Bruttoeinkommen vorhanden. Aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber die Hinzurechnung eines pauschalen Betrages in Höhe von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis vorgesehen.

Verfahrensablauf

Nachdem ein Vertrag mit der betreuenden Tagespflegeperson bzw. Einrichtung abgeschlossen worden ist, übermittelt diese der Elternbeitragsstelle eine Anmeldebenachrichtigung. Daraufhin erhalten die Eltern automatisch folgende Unterlagen zugeschickt:

  • Formular zur verbindlichen Erklärung über das Elterneinkommen
  • Informationsblatt (zu den erforderlichen Nachweisen sowie der Berechnung des Einkommens etc.)

Über diesen Online-Dienst können Sie Kontakt zu der Elternbeitragsstelle aufnehmen und Unterlagen (Formular zur verbindlichen Erklärung über das Elterneinkommen mit Anlagen) bequem online ausfüllen und an die zuständigen Mitarbeitenden schicken.

Rechtsgrundlagen

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 26.07.2016 i. d. F. 05.07.2017

Besonderheiten

Bitte beachten Sie, dass es besonders zu Beginn eines Schul- bzw. Kita-Jahres bedingt durch die Vielzahl von Anmeldungen und Nachfragen zu Verzögerungen in der Bearbeitung kommen kann.