Den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen (und der privaten Ersatzschulen) wird Lernmittelfreiheit nach Maßgabe des Lernmittelfreiheitsgesetzes gewährt. Die zu beschaffenden Lernmittel werden rechtzeitig vor Schuljahresbeginn von den Schulen mitgeteilt.

Die Erziehungsberechtigten haben jedoch auch einen Eigenanteil selbst zu erbringen. Dieser Betrag wird durch eine Verordnung festgesetzt. Er beträgt derzeit 1/3 der festgelegten Durchschnittsbeträge pro Schüler/in. Empfänger/innen von Sozialhilfe wird der Eigenanteil, den jede Schule den Eltern mitteilt, auf Antrag durch den Schulträger erstattet.

Voraussetzungen

Die Erziehungsberechtigten müssen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

Unterlagen

  • Antragsformular
  • Rechnung über die Schulbücher im Original

Fristen

bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres

Rechtsgrundlagen

Schulgesetz NRW
Beschluss des Schul-, Familien- und Sozialausschusses vom 26-08-2018