Schülerfahrtkosten - Antrag auf Erstattung
Aufgrund der Bestimmungen des Schulfinanzgesetzes und der Schülerfahrkostenverordnung besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten durch die Stadt Salzkotten.
Aufgrund der Bestimmungen des Schulfinanzgesetzes und der Schülerfahrkostenverordnung besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten durch die Stadt Salzkotten.
Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin/dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für die Schülerin/den Schüler
a) in der Primarstufe (Klassen 1 - 4) mehr als 2 km
b) in der Sekundarstufe 1 (Klassen 5 - 10) mehr als 3,5 km
c) in der Sekundarstufe 2 (Klassen 11 - 13) mehr als 5 km beträgt.
Schulweg im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin/des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort.
Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn die Schülerin/der Schüler nicht nur vorübergehend (d. h. länger als 8 Wochen) aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Der Nachweis ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in bestimmten Fällen durch ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten zu führen.
Voraussetzungen
Der Schulweg für die Schülerin/den Schüler beträgt in einfacher Entfernung
a) in der Primarstufe (Klassen 1 - 4) mehr als 2 km
b) in der Sekundarstufe 1 (Klassen 5 - 10) mehr als 3,5 km
c) in der Sekundarstufe 2 (Klassen 11 - 13) mehr als 5 km.
Verfahrensablauf
Bitte füllen Sie den für Ihr Kind in Frage kommenden Antrag auf Erstattung aus und reichen ihn bei der jeweiligen Schule ein.
Die Anträge finden Sie unter Dokumente.
Unterlagen
Antrag auf Erstattung
Rechtsgrundlagen
- Schulfinanzierungsgesetz
- Schülerfahrtkostenverordnung