Wer seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen kann, hat Anspruch auf entsprechende Hilfen nach dem 3. und 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Voraussetzungen

Das SGB XII unterscheidet zwei Personengruppen bzw. Hilfearten zur Sicherung des Lebensunterhaltes:

a) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem 4. Kapitel SGB XII erhalten ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte  Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen  beschaffen können.
Kinder und Eltern werden nicht zum Unterhalt herangezogen, sofern ihr jährliches Gesamteinkommen 100.000 EUR nicht übersteigt.

b) Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem 3. Kapitel SGB XII erhalten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können und die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder auf Grundsicherung für Arbeitssuchende haben.
Kinder und Eltern werden nicht zum Unterhalt herangezogen, sofern ihr jährliches Gesamteinkommen 100.000 EUR nicht übersteigt.

Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.

Verfahrensablauf

Der Sozialhilfeantrag ist an den Fachbereich V - Bildung & Soziales der Stadt Salzkotten zu richten.

Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Einkommensnachweise, beispielsweise zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss
  • Nachweise einer befristeten vollen Erwerbsminderung in Form von Rentenbescheid oder ärztlichen Attesten
  • Vermögensnachweise, beispielsweise Sparguthaben
  • Mietvertrag und nachfolgende Änderungen
  • Unterlagen über Versicherungsbeiträge
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung

Rechtsgrundlagen

Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), 3. und 4. Kapitel

Besonderheiten

Die gewährten Hilfen sind in der Regel nicht zurückzuzahlen. In bestimmten Fällen kann aber auch eine Hilfegewährung in Form eines Darlehens in Frage kommen.