Die Stadt Salzkotten stellt ab dem 05.07.2021 Fördermittel zur Umwandlung von Schottergärten in naturnah gestaltete Vorgärten/ Gärten zur Verfügung. Ziel der Förderung ist es, einen Anreiz zu schaffen, Schottergärten und versiegelte Flächen insbesondere in Vorgärten von zur Wohnnutzung bestimmten Grundstücken im Stadtgebiet von Salzkotten so umzuwandeln, dass diese eine möglichst flächendeckende Vegetation aufweisen, Angebote für Insekten und andere Tiere bieten und das Regenwasser gut versickern lassen.
Schottergärten sind solche Flächen in Vorgärten/Gärten von bebauten Grundstücken, die zu über 80 % mit Schotter und/oder Kies bedeckt oder die zu über 80 % befestigt sind. 

Weitere Informationen zu den Fördervoraussetzungen, der Förderhöhe, dem Förderausschluss etc. finden Sie in der Förderrichtlinie vom 02.07.2021.

Voraussetzungen

Fördergegenstand

Folgende Leistungen sind bei zur Wohnnutzung bestimmten Grundstücken förderfähig: 

  • Abfuhr und Entsorgung von Schotter, Kies, Beton, Steinzeug aus Schottergärten oder von versiegelten Flächen sowie von weiteren für die Entsiegelung zu entfernenden Materialien und
  • Lieferung und Einbringung von Mutterboden sowie Neupflanzung mit heimischen und/oder insektenfreundlichen Sträuchern, Stauden und Blühwiesen.


Fördervoraussetzungen
Die Mindestgröße der umzuwandelnden Fläche auf einem Grundstück, für die eine Förderung beantragt wird, beträgt 10 qm. Über die Einstufung als Schottergarten entscheidet die Stadt Salzkotten auf der Grundlage von Fotos oder Skizzen oder/und eines Vorort-Termins.

Bei der Neugestaltung von mehreren kleinen Teilflächen (kleiner als 10 qm) auf einem Grundstück (z. B. im Vorgarten- und Gartenbereich) können die Teilflächen addiert werden.

Folgende Anforderungen an die Neugestaltung der vom Antrag erfassten Gartenfläche sind zu erfüllen:

  • Es ist Mutterboden als Pflanzerde einzubringen.
  • Die Neupflanzung muss mit heimischen und/oder insektenfreundlichen Sträuchern, Stauden und Blühwiesen erfolgen.
  • Der versiegelte Flächenanteil der neu gestalteten und geförderten Fläche darf maximal 10 % betragen.
  • Die entsiegelte Fläche darf nicht mehr abflusswirksam sein.

Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Maßnahme auf schriftliche Anforderung im Erstattungsverfahren mit dem Formular „Auszahlungsantrag zur Umwandlung versiegelter Flächen“.
Folgende Unterlagen sind dem Auszahlungsantrag beizufügen:

  • Originalrechnung bzgl. förderfähiger Leistungen gem. Ziff. 2 zzgl. Zahlungsnachweis
  • Fotos vom Zustand nach der Umgestaltung

Ergibt die Prüfung der für die Auszahlung eingereichten Unterlagen, dass die Maßnahmen nicht in dem im Auszahlungsantrag dargestellten Umfang umgesetzt wurden, so kann der Zuschuss entsprechend gekürzt oder versagt werden.

Verfahrensablauf

Förderhöhe
Es wird ein Zuschuss in Höhe von 100 % der nachgewiesenen und tatsächlich entstandenen Kosten bis zu maximal 500,00 € gewährt.

Über den zuwendungsfähigen Betrag von 500,00 € hinausgehende Kosten werden mit einem Fördersatz von 80 % bezuschusst.

Der maximal ausgezahlte Zuschuss beträgt hierbei 1.000,00 € (Förderhöchstbetrag). 

Werden pro Antragsteller für mehrere Grundstücke Förderungen beantragt, so kann dem Antrag entsprochen werden, wenn im Zeitraum des Antragsverfahrens (Ziff. 6) von anderen Antragstellern keine weiteren Anträge für Einzelprojekte vorliegen.


Zuschussempfänger
Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümer/-innen oder sonst dinglich Verfügungsberechtigte (z. B. Erbbauberechtigte), aber auch Mieter/-innen mit schriftlicher Einverständniserklärung des/der Eigentümers/-in. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist mit dem Förderantrag ein rechtsgültiger Beschluss der Hausgemeinschaft vorzulegen.

Ausgeschlossen sind Betriebe und Gesellschaften der Kirchen, Kommunen, Kreise sowie des Landes Nordrhein-Westfalen oder der Bundesrepublik Deutschland.


Antragsverfahren
Zuschüsse werden nur auf schriftlichen Antrag auf dem Postweg oder per E-Mail an die Stadt Salzkotten, Fachbereich Stadtentwicklung, Marktstraße 8, 33154 Salzkotten unter Verwendung des Vordrucks „Förderantrag zur Umwandlung von Schottergärten in naturnah gestaltete Vorgärten/Gärten im Stadtgebiet Salzkotten“ bewilligt. Dem Antrag sind Fotos und eine Skizze beizufügen, die den derzeitigen Zustand der Versiegelung zeigen.

Ebenso sind eine Skizze oder Beschreibung über den neu zu gestaltenden Gartenbereich mit Angabe der dort vorgesehenen Neubepflanzung sowie ein Kostenangebot vorzulegen. Der 
Zuschussgeber behält sich vor, ggfls. ein weiteres Angebot anzufordern.


Bewilligung
Nach Prüfung der Anträge werden Bewilligungen nach der Reihenfolge der Antragseingänge erteilt. Es zählt das Datum des Antragseingangs bei der Stadt Salzkotten.

Bewilligungen können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erteilt werden.

Auf die Gewährung eines Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.

Besonderheiten

Förderausschluss
Eine Förderung ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: 

  • Die Maßnahme wurde vor der Bewilligung bereits begonnen oder durchgeführt. Als Maßnahmenbeginn gilt die Auftragserteilung an Gartenbau-, Bau- oder Handwerksbetriebe oder der Beginn bzw. die Ausführung in Eigenleistung.
  • Dieselbe Maßnahme wird bereits nach anderen Vorschriften gefördert.
  • Die Entsiegelung muss aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften bzw. behördlicher Verfahren durchgeführt werden (z. B. Baugenehmigung).

Bedingungen und Auflagen
Bedienstete der Stadt Salzkotten, Fachbereich Stadtentwicklung, sind berechtigt, nach der Umgestaltung die fachgerechte Ausführung der Maßnahme zu prüfen.

Die nach diesem Programm geförderten Vorgärten/Gärten sind für einen Zeitraum von 10 Jahren in dem umgestalteten Zustand zu erhalten - einschließlich der in diesem Zeitraum 
durgeführten Pflegemaßnahmen -, beginnend mit dem Tag der Auszahlung des Zuschusses.

Wird der Zeitraum von 10 Jahren nicht eingehalten, können Fördermittel zurückgefordert werden. Bei einer Veräußerung des Hausgrundstücks und sodann des hiermit verbundenen Fördergegenstands ist diese Verpflichtung auf den/die Käufer/-in zu übertragen.