Der Denkmalschutz und die Denkmalpflege liegen im öffentlichen Interesse. Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Denkmäler zu schützen und zu pflegen, wissenschaftlich zu erforschen und das Wissen über Denkmäler zu verbreiten. Dabei ist auf eine sinnvolle Nutzung hinzuwirken.

Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Erdgeschichte, für die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kulturgeschichte, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und an deren Erhaltung und Nutzung wegen künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit besteht.

Die Stadt Salzkotten als Untere Denkmalbehörde hat diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind, um Denkmäler zu schützen, zu erhalten und Gefahren von ihnen abzuwenden. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige oder sachverständige Stellen heranziehen.

Baudenkmäler und Gartendenkmäler sind in ein öffentliches Verzeichnis einzutragen (Denkmalliste). Bodendenkmäler und Denkmalbereiche sowie Welterbestätten und ihre Pufferzonen sind nachrichtlich in die Denkmalliste einzutragen.

Die Denkmalliste wird in digitaler Form durch die Untere Denkmalbehörde geführt.

Voraussetzungen

Erfüllt eine Sache die Voraussetzungen für ein Denkmal, so ist das Objekt in die Denkmalliste der Stadt einzutragen. Es besteht eine gesetzliche Eintragungspflicht; ein Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum steht der Stadt hierbei nicht zu.

Die Eintragung oder die Löschung erfolgt von Amts wegen, auf Anregung der Eigentümerin oder des Eigentümers oder auf Antrag des zuständigen Denkmalfachamtes, sofern die Voraussetzungen der Eintragung erfüllt oder die Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind. Ist die Wiederherstellung eines Denkmals angeordnet, kann die Eintragung in die Denkmalliste nicht gelöscht werden.

Rechtsgrundlagen

Nordrhein-Westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW)