Die Widmung ist nach dem Straßen- und Wegerecht eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer „öffentlichen Straße“ erhalten. Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. Der Gegenakt der Widmung ist die Einziehung.

Voraussetzungen

Im Straßen- und Wegerecht erfolgt eine Widmung für eine Straße, einen Platz oder einen Weg. Sie erhalten durch die Widmung den Status einer öffentlichen Sache und werden somit für den Gemeingebrauch freigegeben. Das heißt, dass die Straße, der Weg oder der Platz nach Maßgabe der Widmung ohne vorherige behördliche Zulassung durch die Einwohnerinnen und Einwohner genutzt werden kann. Dabei wird festgelegt, um welche Straßenklasse es sich handelt (Bundesstraße, Landstraße, Kreisstraße, Gemeindestraße).

Die Widmung kann inhaltlich auf bestimmte Benutzungsarten (z.B. Fußverkehr), Benutzungszwecke (z. B. Schulweg), Benutzungs-Kreise (z. B. Anlieger) oder in sonstiger Weise (z. B. zeitliche Begrenzung der Nutzung) beschränkt werden. Die Widmung erfolgt durch Allgemeinverfügung und ist öffentlich bekannt zu machen.

Die Einziehung einer Straße ist ein Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung). Mit der Einziehung verliert eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die Teileinziehung ist eine Allgemeinverfügung, durch welche die Widmung nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzungskreise beschränkt wird.

Rechtsgrundlagen

Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)