Erschließungsbeitrag
Gemäß der §§ 127 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) sind die Gemeinden verpflichtet, Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen von den Eigentümern der Grundstücke zu erheben, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden. Die Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks. Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke einen Erschließungsbeitrag.
Bei Fragen zum Thema Erschließungsbeitrag wenden Sie sich gerne an die Ansprechperson.
Verfahrensablauf
Der Erschließungsbeitrag wird von der Stadt Salzkotten durch Bescheid festgesetzt.
Rechtsgrundlagen
§§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB)
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Salzkotten