Bei der Pflege von Hecken, Bäumen und Sträuchern anfallender Gehölzschnitt darf nach der als Allgemeinverfügung erteilten Genehmigung des Kreises Paderborn vom 2. November bis zum 31. März werktags in der Zeit von 9 – 16 Uhr verbrannt werden.

Zur Vermeidung von Fehlalarmierungen der Feuerwehr ist die geplante Verbrennung jedoch mindestens 1 Tag vorher beim Fachbereich III Bürgerdienste - Sicherheit und Ordnung - der Stadt anzuzeigen. Außerdem müssen die Auflagen der Allgemeinverfügung beachtet werden. Die wesentlichen Auflagen finden Sie unter "Voraussetzungen".

Alternativ zur Verbrennung kann der Gehölzschnitt von Gartenbaubetrieben gehäckselt werden.

Grünabfälle werden außerdem vom Entsorgungszentrum "Alte Schanze" angenommen.

Voraussetzungen

  • Es darf nur Gehölzschnitt verbrannt werden. Die Mindestmenge muss 2 Kubikmeter betragen. Abfälle wie Sperrmüll oder behandeltes Holz dürfen nicht verbrannt werden.
  • Zur Vermeidung starker Rauchentwicklung soll der Gehölzschnitt möglichst trocken sein.
  • Verbrannt werden darf nur außerhalb der bebauten Ortsteile. Die einzuhaltenden Mindestabstände betragen 200 m von bebauten Ortsteilen, 100 m von Häusern und sonstigen baulichen Anlagen, 50 m von Straßen und 10 m von Wirtschaftswegen.
  • Der Gehölzschnitt muss zu Haufen bis zu einer Höhe von 3,50 m zusammengebracht werden und von einem 15 m breiten Sicherheitsring ohne brennbare Materialien umgeben sein.
  • Aus Tierschutzgründen dürfen die Haufen erst unmittelbar vor dem Verbrennen aufgeschichtet werden, damit Unterschlupf suchende Tiere nicht gefährdet werden. Gegebenenfalls muss das Material umgeschichtet werden.
  • Zum Anzünden und zur Unterhaltung des Feuers dürfen keine Mineralöle eingesetzt werden.
  • Bei starkem Wind und bei Wetter mit mangelndem Luftaustausch (sog. Smog-Wetterlage) darf nicht verbrannt werden.
  • Das Feuer muss bis zum vollständigen Erlöschen von einer volljährigen Person beaufsichtigt werden. Restglut muss zu Vermeidung von Funkenflug mit Erde abgedeckt werden.

Neben diesen Auflagen sind die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten. Danach ist z.B. das Verbrennen in Naturschutzgebieten und in Abständen von weniger als 100 m zu Waldflächen verboten.