Hunde - Pflichten zur Hundehaltung
Grundpflichten: Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Anleingebote
Allgemeine Anleingebote: Alle Hunde, unabhängig von deren Größe und Rasse, sind an der Leine zu führen:
- im Zusammenhang bebauter Ortsteile - auf öffentlichen Verkehrsflächen (z. B. Straßen, Wege, Plätze) und - in öffentlichen Anlagen (z. B. Grünanlagen, Sport-, Spiel-, Erholungsflächen),
- in öffentlichen Verkehrsmitteln,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veran- staltungen mit Menschenansammlungen und
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
- vom 1. März bis 31. Juli innerhalb von Vogelschutzgebieten
Besondere Anleingebote und Maulkorbpflichten:
Gefährliche Hunde im Sinne des § 3 LHundG NRW, also Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie Hunde bestimmter Rassen im Sinne des § 10 LHundG NRW (Alano, American Bulldog, …) müssen außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an der Leine geführt werden und überdies mit Maulkörben versehen werden.
Über mögliche Ausnahmen informiert der Fachbereich III Bürgerdienste.
Betretungsverbot: Auf dem Schulgelände, auf Kinderspielplätzen und Friedhöfen dürfen Hunde nicht mitgeführt werden.
Verunreinigungen durch Hundekot: Hundehalterinnen und -halter haben dafür Sorge zu tragen, dass Verunreinigungen auf Verkehrsflächen oder in Anlagen unverzüglich beseitigt werden und treffen diesbezüglich entsprechende Vorsorge. Hierzu gibt es Hilfsmittel, die in Geschäften, wo Tierbedarf wie z.B. Hundefutter angeboten wird, geführt werden oder die einfache und wesentlich kostengünstigere gewöhnliche Plastiktüte aus dem Haushalt, die Sie beim "Gassigehen" mit sich führen. Die verschlossenen Tüten können dann in jedem öffentlichen Restabfallbehälter problemlos entsorgt werden.
Lärm: Die Hundehalterin bzw. der Hundehalter muss dafür Sorge tragen, dass niemand durch übermäßigen Lärm von Hunden belästigt wird. Dies gilt insbesondere während der Nachtzeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr.
Verstöße: Verstöße gegen die aufgeführten Bestimmungen nimmt der Fachbereich Bürgerdienste entgegen (siehe "Ansprechpartner").
Rechtsgrundlagen
- Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)
- Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz – LimschG)
- Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Salzkotten