Lärmstörung - Information
In Nordrhein-Westfalen gilt zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr die Nachtruhe. Dies ist im Landes-Immissionsschutzgesetz (§ 9 LImschG) geregelt. In diesem Zeitrahmen sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.
§ 10 des LImschG regelt darüber hinaus die Benutzung von Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräten. Diese Geräte dürfen auch außerhalb der gesetzlich geschützten Nachtruhe nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Verstöße gegen diese Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden können.
Die Mittagsruhe ist nicht generell gesetzlich geschützt. Sie kann aber Bestandteil eines Mietvertrages oder einer Hausordnung sein. Hier sind Störungen jedoch mit dem Vermieter oder auf dem privatrechtlichen Weg zu klären.
Voraussetzungen
Es werden mehrere Arten von Lärmstörungen unterschieden. Die wichtigesten sind:
Allgemeine Lärmstörungen
z. B. Tierlärm, Lärm durch zu laute Musikanlagen, Lärm in Parkanlagen, Nachbarschaftslärm, private Baustellen. Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Ansprechpartner (siehe unter der Rubrik "Ansprechpartner").
Lärm durch Maschinen
z. B. Rasenmäher
Die Benutzung von Rasenmähern ist nur werktags (Mo. - Sa.) von 7.00 Uhr - 20.00 Uhr erlaubt. Informationen erhalten Sie bei Ihrem Ansprechpartner (s. "Ansprechpartner").
Bau- und Gewerbelärm
Bei Lärmstörungen durch Baustellen oder Gewerbebetriebe wenden Sie sich bitte an den Kreis Paderborn.
Gaststättenlärm
Bei Gaststättenlärm wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner/innen.
Verkehrslärm
Bei Straßenverkehrslärm wenden Sie sich bitte an die Kreisverwaltung - Straßenverkehrsamt. Die Kontaktdaten können Sie auf der Internetseite des Kreises Paderborn nachlesen.
Rechtsgrundlagen
Landes-Immissionsschutzgesetz NRW (LImschG)