Möglichkeiten der Namensführung in der Ehe nach deutschem Recht

Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens
Die Ehegatten können bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dies kann der Geburts-/Familienname des Mannes oder der Frau sein. Die Ehenamensbestimmung muss nicht bei der Eheschließung erfolgen, sondern kann auch zu einem späteren Zeitpunkt, ohne an eine Frist gebunden zu sein, vorgenommen werden. Die Bestimmung des Ehenamens kann während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden.

Die Ehegatten können den Ehenamen nur gemeinsam bestimmen. Alle Namenserklärungen müssen vor dem Standesbeamten abgegeben werden.

Bestimmung eines Doppelnamens
Wenn ein Ehepaar einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt hat, kann der Ehegatte, dessen Name nicht der Ehename geworden ist, durch Erklärung vor dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen bzw. den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Der vorangestellte oder angefügte Name und der Ehename werden durch Bindestrich ( - ) miteinander verbunden.
Besteht der Ehename bereits aus einem Doppelnamen, kann keine weitere Erklärung zum Namen abgegeben werden.
Von der Möglichkeit der Doppelnamensführung kann auch der verwitwete oder geschiedene Ehegatte Gebrauch machen, solange er den Ehenamen führt.
Die Voranstellung oder Anfügung des Namens kann wieder rückgängig gemacht werden. Dann führt der Ehegatte den gemeinsam bestimmten Ehenamen. Eine erneute Erklärung ist dann nicht mehr zulässig.

Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe
Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte kann durch Erklärung vor dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat.

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Eheurkunde
  • Bei Wiederannahme eines früheren Namens muss die Auflösung der Ehe nachgewiesen werden (durch eine Eheurkunde mit Vermerk über die Auflösung der Ehe oder durch Eheurkunde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil oder durch Eheurkunde mit Sterbeurkunde des Ehegatten). Wenn Ihr Ehe-/Heiratsregister in Salzkotten geführt wird, benötigen Sie nur Ihren Personalausweis oder Reisepass.

Besonderheiten

Namensänderungen für Kinder
Nach der Beurkundung der Geburt eines Kindes bestehen Möglichkeiten der Änderung des Familiennamens, z.B. durch nachträgliche Eheschließung der Eltern, durch spätere Begründung der gemeinsamen Sorge der Eltern, bei Namensänderung der Eltern oder durch Namenserteilung durch einen Elternteil.

Sonstige Namensänderungen

  • Erklärung zur Vor- und Familiennamensführung von Vertriebenen und Spätaussiedlern sowie deren Abkömmlingen und Ehegatten nach § 94 BVFG (Bundesvertriebengesetz); gebührenfrei
  • Erklärung zur Angleichung eines nach ausländischem Recht erworbenen Namens, wenn sich der Name fortan nach deutschem Recht richtet nach Artikel 47 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch); gebührenpflichtig
  • Erklärung zur Wahl eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens nach Artikel 48 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch); gebührenpflichtig

Kosten

Name Kosten Beschreibung
Namenserklärung 21,00 EUR
Bescheinigung Namensführung 9,00 EUR

Zahlungsweisen

  • Bargeldzahlung

  • EC-Kartenzahlung

Zuständige Stelle

Fachdienst 3.2 - Standesamt
Paderborner Str. 2
33154 Salzkotten

Ansprechpartner

Namensänderung - standesamtlich
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Eheurkunde
  • Bei Wiederannahme eines früheren Namens muss die Auflösung der Ehe nachgewiesen werden (durch eine Eheurkunde mit Vermerk über die Auflösung der Ehe oder durch Eheurkunde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil oder durch Eheurkunde mit Sterbeurkunde des Ehegatten). Wenn Ihr Ehe-/Heiratsregister in Salzkotten geführt wird, benötigen Sie nur Ihren Personalausweis oder Reisepass.
https://mein.salzkotten.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/13693/show
Fachdienst 3.2 - Standesamt
Paderborner Str. 2 33154 Salzkotten

Frau

Berger

Standesbeamtin

E.02

+49 5258 507-1385
a.berger@salzkotten.de

Herr

Keßeler

Fachdienstleiter und Standesbeamter

E.01

+49 5258 507-1202
n.kesseler@salzkotten.de

Frau

Rosenkranz

Standesbeamtin

E.06

+49 5258 507-1185
m.rosenkranz@salzkotten.de

Frau

Volmari

Standesbeamtin

E.85

+49 5258 507-1285
u.volmari@salzkotten.de