Soweit den Bestattungskostenpflichtigen eine Kostentragung nicht zugemutet werden kann, werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung gem. § 74 SGB XII übernommen.

Bei Antragstellung erfolgt eine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kostentragungspflichtigen.

Der/Die Bestattungspflichtige/n ist/sind gemäß § 60 SGB I zur Mitwirkung verpflichtet. Gemäß § 66 SGB I kann der Sozialhilfeträger die Leistung versagen, wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.

Voraussetzungen

Eine Leistung kommt grundsätzlich nur in Betracht wenn:

  • die Kosten der Bestattung unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen sind,
  • die/der Verstorbene keinen (ausreichenden) Nachlass hinterlassen hat,
  • Sie nicht in der Lage sind, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen,

es keine anderen Personen gibt, die zur Leistung verpflichtet sind

Verfahrensablauf

Den vollständig ausgefüllten Antrag schicken Sie bitte per Mail oder postalisch zusammen mit allen benötigten Unterlagen an den genannten Ansprechpartner.

Unterlagen

Einzureichende Nachweise des/der Verstorbenen (siehe Antragsformular):

- Sterbeurkunde
- Aufstellung und Bewertung des Nachlasses mit Vermögensnachweisen, insbesondere:

  • lückenlose Girokontoauszüge der letzten 3 Monate,
  • Sparbücher,
  • Geldanlagen,
  • Wohneigentum,
  • Versicherungssumme von Lebensversicherungen,
  • Zeitwert des Kraftfahrzeugs,
  • Bausparguthaben und
  • sonstige Vermögenswerte.

- Testament/Erbvertrag wenn vorhanden
- Aufstellung über mögliche Erben und Familienangehörige der/des Verstorbenen (Erben, Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft).

Einzureichende Nachweise des Antragstellers und des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners:

- Erbschein oder Erbausschlagung
- Kopien über die Art und Höhe des Einkommens der letzten 3 Monate

- Angaben zu weiteren Angehörigen der/des Verstorbenen (im und außerhalb des Haushalts lebende Erben und Angehörige der/des Verstorbenen)
- Nachweise über Vermögensverhältnisse:

  • lückenlose Girokontoauszüge der letzten 3 Monate,
  • Sparbücher,
  • Geldanlagen,
  • Wohneigentum,
  • Versicherungssumme von Lebensversicherungen,
  • Zeitwert des Kraftfahrzeugs,
  • Bausparguthaben und
  • sonstige Vermögenswerte.

- Kopien der monatlichen Belastungen
- Mietvertrag und letzte Mieterhöhungserklärung des Vermieters (aktuelle Miethöhe)
- Originalrechnung des Bestattungsinstituts

Rechtsgrundlagen

Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

  • 74 SGB XII

Besonderheiten

Die Auslösung einer Bestattung ist eine privatrechtliche Angelegenheit und muss durch den Verpflichteten ausgelöst werden.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist dazu verpflichtet, alle Angehörigen und im Haushalt lebenden Familienmitglieder vollständig anzugeben und über die Art und Höhe des Einkommens und Vermögens zu machen. Bei der Antragstellung sollen, falls vorhanden, alle Bestattungspflichtigen (Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern und der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft) angeben werden.

Der Antrag kann nur vollständig ausgefüllt mit den dazugehörigen Nachweisen der Antragstellenden bearbeitet werden.

 

Zuständige Stelle

Fachdienst 5.3 - Soziales, Rente & Wohngeld
Marktstraße 8
33154 Salzkotten

Ansprechpartner

Dokumente

Hilfe in anderen Lebenslagen - Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten

Einzureichende Nachweise des/der Verstorbenen (siehe Antragsformular):

- Sterbeurkunde
- Aufstellung und Bewertung des Nachlasses mit Vermögensnachweisen, insbesondere:

  • lückenlose Girokontoauszüge der letzten 3 Monate,
  • Sparbücher,
  • Geldanlagen,
  • Wohneigentum,
  • Versicherungssumme von Lebensversicherungen,
  • Zeitwert des Kraftfahrzeugs,
  • Bausparguthaben und
  • sonstige Vermögenswerte.

- Testament/Erbvertrag wenn vorhanden
- Aufstellung über mögliche Erben und Familienangehörige der/des Verstorbenen (Erben, Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft).

Einzureichende Nachweise des Antragstellers und des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners:

- Erbschein oder Erbausschlagung
- Kopien über die Art und Höhe des Einkommens der letzten 3 Monate

- Angaben zu weiteren Angehörigen der/des Verstorbenen (im und außerhalb des Haushalts lebende Erben und Angehörige der/des Verstorbenen)
- Nachweise über Vermögensverhältnisse:

  • lückenlose Girokontoauszüge der letzten 3 Monate,
  • Sparbücher,
  • Geldanlagen,
  • Wohneigentum,
  • Versicherungssumme von Lebensversicherungen,
  • Zeitwert des Kraftfahrzeugs,
  • Bausparguthaben und
  • sonstige Vermögenswerte.

- Kopien der monatlichen Belastungen
- Mietvertrag und letzte Mieterhöhungserklärung des Vermieters (aktuelle Miethöhe)
- Originalrechnung des Bestattungsinstituts

Der/Die Bestattungspflichtige/n ist/sind gemäß § 60 SGB I zur Mitwirkung verpflichtet. Gemäß § 66 SGB I kann der Sozialhilfeträger die Leistung versagen, wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.

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