Eine Schöffin oder ein Schöffe ist eine ehrenamtliche Richterin bzw. ein ehrenamlichter Richter. Das Schöffenamt ist – wie alle richterlichen Ehrenämter – das wohl anspruchs- und verantwortungsvollste Amt, das der Staat den Bürgerinnen und Bürgern übertragen kann. Sie greifen mit ihrer Mitwirkung und ihrer Stimme in Grundrechte anderer Menschen ein: Freiheit der Person, Eigentum und Würde.

Die Schöffinnen und Schöffen entscheiden gemeinsam mit den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern und sind mit diesen gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden.

Die Schöffinnen und Schöffen haben jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

Voraussetzungen

  • Bewerberinnen und Bewerber müssen die deutsche Staatsbürgerschaft haben und zu Beginn der Amtsperiode (01.01.2024) zwischen 25 und 69 Jahre alt sein. Eine zweite Staatsangehörigkeit ist unschädlich.
  • Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen.
  • Hauptamtliche in oder für die Justiz Tätige (zum Beispiel Richter, Polizeibeamte, Bewährungshelfer) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.
  • Gewählt werden kann jede Person, soweit sie nicht nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes von der Wahl ausgeschlossen ist.
  • Gewählte Personen sind zur Übernahme des Amtes verpflichtet.

Verfahrensablauf

Die Bewerbungsfrist für die Amtsperiode 2024-2028 ist abgelaufen. Die nächste Schöffenwahl findet im Jahr 2028 statt.

Rechtsgrundlagen

  • Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
  • Deutsches Richtergesetz (DRiG)
  • Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)

Besonderheiten

Schöffinnen und Schöffen werden alle fünf Jahre gewählt.