Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
Das Gesetz tritt in seiner Gesamtheit am 1. November 2024 in Kraft.
Ziel dieses Gesetzes ist es, die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken sowie das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität zu verwirklichen. (§ 1 Absatz 1 SBGG)
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Abgabe einer Erklärung sind:
Deutsche Staatsangehörigkeit oder Ausländische Staatsangehörigkeit mit Unbefristetem Aufenthaltsrecht, verlängerbarer Aufenthaltserlaubnis und rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland oder Blaue Karte EU.
Verfahrensablauf
Anmeldung und Abgabe der Erklärung müssen bei demselben Standesamt erfolgen.
- Schritt: Anmeldung
Die Anmeldung der Erklärung ist mindestens drei Monate vor der Erklärung schriftlich oder mündlich beim zuständigen Standesamt abzugeben (siehe Downloads Formular „Schriftliche Anmeldung des Geschlechtseintrags und der Vornamen § 4 SBGG“ oder „schriftliche Anmeldung des Geschlechtseintrags und der Vornamen für eine minderjährige Person“).
Nach Eingang der Anmeldung läuft die dreimonatige Wartefrist, nach der anschließend die Erklärung abgegeben werden kann.
- Schritt: Abgabe der Erklärung
Zur Abgabe der Erklärung müssen Sie persönlich (nach vorheriger Terminabsprache) im Standesamt erscheinen. Die Erklärung ist eine öffentliche Beurkundung und bedarf deshalb einer persönlichen Vorsprache. Sie muss bis spätestens sechs Monate nach der Anmeldung erfolgen. Anderenfalls verfällt die Anmeldung. In diesem Fall muss eine neue Anmeldung erfolgen.
Sollten Sie die deutsche Sprache nicht oder nicht ausreichen beherrschen, ist es erforderlich, dass Sie sich eigenständig um einen Dolmetscher kümmern.
Minderjährige Personen müssen selbst vorsprechen und bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Unterlagen
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Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis der Staatsangehörigkeit (bei ausländischen Staatsangehörigen)
- Nachweis der Geburt in Form eines Geburtenregisterauszugs
- Nachweis der aktuellen oder aufgelösten Ehe
Fristen
Wirksamkeit
Die Erklärung wird wirksam mit der Entgegennahme durch das zuständige Standesamt (bei Geburt im Inland ist es das Standesamt des Geburtsorts). Sollten Sie nicht in Deutschland geboren sein, wird die Erklärung an Ihr Wohnsitzstandesamt übersandt und dort mit dem Zugang der Erklärung wirksam.
Sollten Sie in Deutschland die Ehe geschlossen haben, wird die Erklärung an das Standesamt der Eheschließung bzw. der Begründung der Lebenspartnerschaft gesandt und dort mit dem Zugang wirksam.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen
Selbstbestimmungsgesetz SBGG
Art. 7a EGBGB
Personenstandsgesetz PStG
BMFSFJ - Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
Besonderheiten
Besonderheiten bei minderjährigen Personen:
Nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und Erklärung über vorherige Beratung (Beratung kann insbesondere durch Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder durch öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen) § 3 SBGG.
Hinweise
Als ausländischer Staatsangehöriger sollte vorab mit dem Heimatstaat geklärt werden, ob eine solche Änderung im betroffenen Land anerkannt wird.