Wohnberechtigungsschein
Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer öffentlich geförderten (Sozial-)Wohnung. Er wird auf Antrag ausgestellt und ist an bestimmte Einkommens- und Wohnflächenvoraussetzungen gebunden.
Wer eine Sozialwohnung beziehen möchte, braucht einen gültigen Wohnberechtigungsschein. Dieser gilt für 1 Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.
Der Wohnberechtigungsschein ist vor Abschluss des Mietvertrages beim jeweiligen Vermieter vorzulegen.
Ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein gilt nur im Bundesland, in dem er ausgestellt wurde. Der hier ausgestellte Wohnberechtigungsschein ist im Bundesland Nordrhein-Westfalen gültig. Er kann entweder bei der zuständigen Behörde am aktuellen Wohnort oder bei der Verwaltung der Stadt oder Gemeinde beantragt werden, in die man ziehen möchte.
Die Erteilung des allgemeinen Wohnberechtigungsscheins ist unter anderem abhängig von der Höhe Ihres Einkommens.
Einkommengrenzen:
*Haushalt mit 1 Person: 23 540 EUR
*Haushalt mit 2 Personen (ohne Kind): 28 350 EUR
*Haushalt mit 2 Personen (davon 1 Kind): 29 210 EUR
*Haushalt mit 3 Personen (davon 1 Kind): 35 740 EUR
*Haushalt mit 3 Personen (davon 2 Kinder): 36 600 EUR
*Haushalt mit 4 Personen (davon 2 Kinder): 43 130 EUR
*Haushalt mit 5 Personen (davon 3 Kinder): 50 520 EUR
*Haushalt mit 6 Personen (davon 4 Kinder): 57 910 EUR
Folgende Kriterien spielen eine wichtige Rolle:
- die Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen
- die Höhe des Einkommens
- die Wohnungsgröße
Alleinstehende Person: 50 qm
Zwei-Personen-Haushalt: 2 Wohnräume oder 65 qm
Drei-Personen-Haushalt: 3 Wohnräume oder 80 qm
Vier-Personen-Haushalt: 4 Wohnräume oder 95 qm
Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um 15 qm mehr.
Voraussetzungen
Mindestalter: 18 Jahre
Aufenthaltsstatus: EU-Bürger oder gültige Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis für Nicht-EU-Bürger.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines kann Ihnen per Post oder per E-Mail zugesandt werden.
Unterlagen
Einreichen der Bescheide wie Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Rente etc., sowie Einkommensnachweise mit Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate, Kopie vom Schwerbehindertenausweis, letzter Einkommenssteuerbescheid, Aufenthaltsgenehmigung (bei Nicht-EU-Bürgern), Mutterpass bei Schwangerschaft, Bescheid vom Elterngeld etc.
Fristen
Bitte reichen Sie Ihren Antrag ausgefüllt, unterschrieben und zusammen mit den notwendigen Nachweisen postalisch oder per E-Mail bei uns rechtzeitig ein.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
Kosten
Je nach Einkommenshöhe beträgt die Gebühr für die Erteilung eines allgemeinen Wohnungsberechtigungsscheines 5,00 EUR bis 20,00 EUR.
Für Obdachlose und Nichtsesshafte (Personen ohne festen Wohnsitz) die Tagessätze erhalten, ist die Ausstellung eines allgemeinen Wohnberechtigungsscheins kostenfrei.
Bei Bezug von Bürgergeld bzw. Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II sowie Sozialhilfe nach dem SGB XII oder Asylbewerberleistungen nach dem AsylbLG wird nur die Mindestgebühr von 5,00 EUR erhoben.