Genehmigungsfreistellung nach §63 BauO NRW
Für Bauvorhaben innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplanes besteht für Sie die Wahlmöglichkeit einen Bauantrag oder einen Antrag auf Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW zu stellen.
Der Antrag auf Genehmigungsfreistellung ist seit dem 01.09.2026 nicht mehr bei der Gemeinde, sondern bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Für die Errichtung eines Bauvorhabens außerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplanes muss ein Bauantrag bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde gestellt werden.
Die zuständige Behörde für das Gebiet der Stadt Salzkotten ist das
Amt für Bauen und Wohnen beim Kreis Paderborn.
Für Bauvorhaben im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB, bedarf die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer (baulichen) Anlage unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung. Geregelt ist dieses Verfahren in § 63 BauO NRW 2018 (Genehmigungsfreistellung).
Auskunft über alle in Kraft getretenen Bebauungspläne der Stadt Salzkotten und ob Ihr Vorhaben innerhalb oder außerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplanes liegt, erfahren Sie beim Fachdienst 4.1 Bauleitplanung. Eine erste Übersicht erhalten Sie im Bereich "Internetadressen".
Nähere Informationen dazu welche Vorhaben keiner Baugenehmigung bedürfen erhalten Sie unter "Voraussetzungen".
Voraussetzungen
Folgende Bauvorhaben fallen gem. § 63 BauO NRW 2018 unter die Genehmigungsfreistellung:
Keiner Baugenehmigung bedarf
- unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 BauO NRW 2018 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen und
- unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 BauO NRW 2018 im Anwendungsbereich des § 34 des Baugesetzbuches die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben sowie die Errichtung und Änderung von Solaranlagen im Anwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nurmmer 8 Buchstabe b sowie Nummer 9 des Baugesetzbuches.
Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten nach § 50, außer Solaranlagen, sowie für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
- eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5.000 m² Brutto-Grundfläche geschaffen werden, und
- baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Personen ermöglicht wird,
- die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3 Abs 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegen; ist der angemessene Sicherheitsabstand nicht bekannt, ist maßgeblich, ob sich das Vorhaben innerhalb des Achtungsabstands des Betriebsbereichs befindet. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits in einem Bebauungsplan Rechnung getragen worden ist.
Ein Bauvorhaben ist genehmigungsfrei gestellt, wenn
- es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12, 30 Absatz 2 des Baugesetzbuches liegt,
- es den Festsetzungen des Bebauungsplanes und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften nach § 89 nicht widerspricht,
- die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist,
- die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 4 erklärt, dass das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt.
Kosten
Nach § 63 Abs. 3 S. 4 BauO NRW 2018 darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde mit dem Vorhaben begonnen werden. Die Bauaufsichtsbehörde legt eine Ausfertigung der Bauvorlagen der Gemeinde vor. Mit dem Vorhaben kann unverzüglich begonnen werden, wenn die Gemeinde der Bauherrschaft vor Ablauf dieser Frist mitteilt, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Eine Bescheinigung nach §63 Abs. 3 S. 5 BauO NRW 2018 wird auf Antrag ausgestellt, hierfür wird eine Verwaltungsgebühr von 50€ fällig. Darüber hinaus ist die Genehmigungsfreistellung kostenfrei.
Zahlungsweisen
-
Überweisung
Die Überweisung ist ein Zahlungsinstrument, bei dem der zahlungspflichtige Schuldner Geld an seinen Gläubiger übertragen lässt.