Für Bauvorhaben innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplanes besteht für Sie die Wahlmöglichkeit einen Bauantrag oder einen Antrag auf Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW zu stellen.

Der Antrag auf Genehmigungsfreistellung ist bei der Stadt Salzkotten einzureichen (siehe Onlinedienstleistungen).

Für die Errichtung eines Bauvorhabens außerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplanes muss ein Bauantrag bei der zuständigen Bauordnungsbehörde gestellt werden.

Die zuständige Behörde für das Gebiet der Stadt Salzkotten ist das

Amt für Bauen und Wohnen beim Kreis Paderborn.

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Für Bauvorhaben im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB, bedarf die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer (baulichen) Anlage unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung. Geregelt ist dieses Verfahren in § 63 BauO NRW 2018 (Genehmigungsfreistellung).

Auskunft über alle in Kraft getretenen Bebauungspläne der Stadt Salzkotten und ob Ihr Vorhaben innerhalb oder außerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplanes liegt, erfahren Sie beim Fachdienst 4.1 Bauleitplanung. Eine erste Übersicht erhalten Sie im Bereich "Internetadressen".

Nähere Informationen dazu welche Vorhaben keiner Baugenehmigung bedürfen erhalten Sie unter "Voraussetzungen".

Voraussetzungen

Folgende Bauvorhaben fallen gem. § 63 BauO NRW 2018 unter die Genehmigungsfreistellung:


Keiner Baugenehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 BauO NRW 2018 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von

1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4,

2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und

3. Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2.

 

Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten nach § 50 sowie für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung

1. eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5.000 m² Brutto-Grundfläche geschaffen werden, und

2. baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird.

 

Ein Bauvorhaben ist genehmigungsfrei gestellt, wenn

1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12, 30 Absatz 2 Baugesetzbuch liegt,

2. es keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuchs bedürft,

3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist,

4. es keiner Abweichung nach § 69 bedarf und

5. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 4 erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch beantragt.

 

Kosten

Nach § 63 Abs. 3 S. 4 BauO NRW 2018 darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Germeinde mit dem Vorhaben begonnen werden. Mit dem Vorhaben kann unverzüglich begonnen werden, wenn die Gemeinde der Bauherrschaft vor Ablauf dieser Frist mitteilt, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. 

Eine Bescheinigung nach §63 Abs. 3 S. 4 BauO NRW 2018 wird auf Antrag ausgestellt, hierfür wird eine Verwaltungsgebühr von 50€ fällig. Darüber hinaus ist die Genehmigungsfreistellung kostenfrei.

Zahlungsweisen

  • Überweisung

    Die Überweisung ist ein Zahlungsinstrument, bei dem der zahlungspflichtige Schuldner Geld an seinen Gläubiger übertragen lässt.