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Die Niederschlagswassergebühr dient der Finanzierung zur Ableitung und Behandlung von Regenwasser. Sie stellt sicher, dass die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhaltung der Niederschlagswasserkanäle verursachergerecht verteilt werden.

Als Niederschlagswasser gilt Regen- oder Schmelzwasser, das von bebauten oder befestigten Flächen – wie Dächern, Straßen, Hofflächen oder Parkplätzen – abfließt und in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird.

 

Wer ist gebührenpflichtig? 

Gebührenpflichtig sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleitet wird. Maßgeblich dabei ist die Größe der befestigten bzw. überbauten Flächen.

 

Wie wird die Niederschlagswassergebür abgerechnet?

Grundlage der Gebührenabrechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadrat­meter­zahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden ab­flusswirksam in die städtische Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungs­gebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die städtische Abwasseranlage gelangen kann.

Die Gebühr ergibt sich aus der ermittelten Fläche multipliziert mit dem jeweils gültigen Gebührensatz der Stadtwerke Salzkotten.

 

Gebührensatz

Je m² bebauter und/oder befestigter Fläche 0,42 €.

 

Möglichkeiten zur Gebührenermäßigung

  1. Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster, Ökopflaster (Nachweis durch eine Rechnungskopie): Abzug 50%
  2. Gründach (Nachweis erforderlich): Abzug 70%
  3. Zisterne (mindestens 4 m³ Speichervolumen, Nachweis erforderlich):  für jeden m³ Inhalt der Zisterne werden 2 m² der angeschlossenen Fläche abgezogen, max. jedoch 50 m².
  4. Regenwassernutzungsanlage mit Notüberlauf (Voraussetzung Regenwasserzähler): für jeden ausschließlich im Haus verbrauchten m³ Regenwasser werden 2 m² der an diese Regen­wassernutzungsanlage angeschlossenen Flächen abgezogen.

 

Mitteilungspflichten

Änderungen an den versiegelten Flächen eines Grundstücks, etwa durch Neubauten, Erweiterungen oder Entsiegelungsmaßnahmen, sind den Stadtwerken Salzkotten unverzüglich mitzuteilen.